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Anspruch auf Vergütung bei Fortbildungen im Interessen des AG

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Hallo,

 

ich verstehe nicht, warum du keinen "Hebel" siehst.

 

Zuallererst kann der BR natürlich gegenüber dem AG seine MBR geltend machen und ggfs. dem AG natürlich erst mal alle Fortbildungsmaßnahmen, die nicht gesetzlich zwingend sind, untersagen, um ihn an den Verhandlungstisch zu bekommen.

Dann braucht man sich auch nicht mit billigen Ansagen zur Pseudofreiwilligkeit begnügen (Schon fast ein Skandal, daß sich der BR überhaupt damit hat abspeisen lassen)

Es muß zwar nicht ausdrücklich im Kommentar drinstehen, aber alle Kommentare gehen von einem umfassenden MBR über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen - auch "freiwilligen" - aus. Außerdem spielt hier ja auch noch der § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eine Rolle.

Allein daraus kann der BR bei entsprechenden Verhandlungen natürlich ein Gesamtpaket bilden, bei dem dann der Ort und evtl. anfallende Fahrtkosten mit abgehandelt werden.

 

Aber falls es Dich tröstet, es findet sich zumindest im ErfK, Kania, § 98 BetrVG Rn 5 folgende Bemerkung:

"Als Gegenstand der Mitbestimmung nach 98 I sind bspw. zu nennen ... Zeit und Ort von Veranstaltungen ..."

 


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